§ 122 AußStrG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2007

Einstellung

§ 122.

(1) Gelangt das Gericht zum Ergebnis, dass ein Sachwalter nicht zu bestellen ist, so hat es das Verfahren in jeder Lage einzustellen.

(2) Ein Beschluss über die Einstellung ist nur dann zu fällen, wenn

  1. 1. die betroffene Person von der Anregung (§ 117) oder dem Verfahren bereits Kenntnis erlangt hat oder
  2. 2. ein Gericht oder eine Behörde die Verfahrenseinleitung angeregt hat.

(3) Der Beschluss über die Einstellung hat den Ausspruch zu enthalten, ob die Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger (§§ 284b bis 284e ABGB) besteht.

(4) Der Beschluss über die Einstellung ist der betroffenen Person, ihrem Vertreter und ihren nächsten Angehörigen, deren Vertretungsbefugnis im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis registriert ist (§ 284e Abs. 2 ABGB), zuzustellen. Gerichte oder Behörden, die die Einleitung des Verfahrens angeregt haben, sind von der Einstellung zu verständigen; dabei ist der Schutz des Privat- oder Familienlebens der betroffenen Person zu gewährleisten.

ÜR: Art. X § 2, BGBl. I Nr. 92/2006

Schlagworte

Privatleben

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2017

Gesetzesnummer

20003047

Dokumentnummer

NOR40079144