§ 121 NÖ LAO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2015

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben

§ 121

Die Organe von Trägern der Sozialversicherung, die an Betriebsbesichtigungen (§ 120 Abs. 3 und 4) teilnehmen, unterliegen der der Land- und Forstwirtschaftsinspektion auferlegten Verschwiegenheitspflicht (§ 117 Abs. 1). Die Strafbestimmungen gelten sinngemäß.

09.12.2014

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