§ 121 LFAG.

Alte FassungIn Kraft seit 10.2.1978

Lehrlingsentschädigung
§ 121

Für den Fall, daß eine kollektivvertragliche Regelung der Lehrlingsentschädigung fehlt oder diese Regelung für bestimmte Dienstverhältnisse nicht gilt, hat die Behörde die Lehrlingsentschädigung nach folgenden Hundertsätzen von dem im betreffenden Zweig der Land- und Forstwirtschaft für Facharbeiter (Gehilfen) landesüblichen Entgelt durch Verordnung festzusetzen:

  1. a) Bei Gewährung von Kost und Wohnung
  1. im ersten Lehrjahr 30 %,
  2. im zweiten Lehrjahr 50 %,
  3. im dritten Lehrjahr 70 %,
  1. b) bei reiner Barentlohnung
  1. im ersten Lehrjahr 50 %,
  2. im zweiten Lehrjahr 70 %,
  3. im dritten Lehrjahr 90 %.

30.10.2018

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