§ 121 L-BG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Karenzurlaubsgeld

§ 121

Für Ansprüche auf Geldleistungen während einer Karenz oder einer Teilzeitbeschäftigung aus Anlass der Mutterschaft oder der Vaterschaft zu einem vor dem 1. Jänner 2002 geborenen Kind ist auf Beamte das Karenzurlaubsgeldgesetz mit Ausnahme der §§ 21 bis 27 und 38 sinngemäß mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

  1. 1. Die Zuschüsse sind nur dann auszubezahlen, wenn sich der allein stehende Elternteil (§ 15) oder bei verheirateten oder sonst nicht allein stehenden Elternteilen (§§ 16,17) beide Elternteile vertraglich zur Rückzahlung verpflichten. Die Höhe des Rückzahlungsbetrages ist unter sinngemäßer Anwendung des § 22 zu berechnen.
  2. 2. An die Stelle der Zuständigkeit der obersten Organe der Bundesvollziehung tritt jene der Landesregierung.

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