§ 1212 ABGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2015

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2014

Kündigung durch einen Privatgläubiger

§ 1212.

Hat ein Privatgläubiger eines Gesellschafters, nachdem innerhalb der letzten sechs Monate eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Gesellschafters ohne Erfolg versucht worden war, auf Grund eines nicht bloß vorläufig vollstreckbaren Exekutionstitels die Pfändung und Überweisung des Anspruchs auf dasjenige erwirkt, was dem Gesellschafter bei der Auseinandersetzung zukommt, so kann er die Gesellschaft ohne Rücksicht darauf, ob sie für bestimmte oder unbestimmte Zeit eingegangen ist, sechs Monate vor dem Ende des Geschäftsjahres für diesen Zeitpunkt kündigen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2014

Schlagworte

Kündigung des Gesellschaftsvertrages

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2021

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR40165258