Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2014
Kündigung durch einen Privatgläubiger
§ 1212.
Hat ein Privatgläubiger eines Gesellschafters, nachdem innerhalb der letzten sechs Monate eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Gesellschafters ohne Erfolg versucht worden war, auf Grund eines nicht bloß vorläufig vollstreckbaren Exekutionstitels die Pfändung und Überweisung des Anspruchs auf dasjenige erwirkt, was dem Gesellschafter bei der Auseinandersetzung zukommt, so kann er die Gesellschaft ohne Rücksicht darauf, ob sie für bestimmte oder unbestimmte Zeit eingegangen ist, sechs Monate vor dem Ende des Geschäftsjahres für diesen Zeitpunkt kündigen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2014
Schlagworte
Kündigung des Gesellschaftsvertrages
Zuletzt aktualisiert am
26.05.2021
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR40165258