§ 120d LFG

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.9.2026

Zertifizierung von Flugsicherungsorganisationen

§ 120d.

Die Zertifizierung von Flugsicherungsorganisationen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139 und der auf deren Grundlage erlassenen Durchführungsrechtsakte und delegierten Rechtsakte hat durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Bescheid zu erfolgen, sofern der Antragsteller die dafür festgelegten Voraussetzungen erfüllt. Die Zertifizierung ist insoweit bedingt oder mit Auflagen im Sinn des Art. 41 Abs. 3a der Verordnung (EU) 2018/1139 zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. Über diese Zertifizierung ist ein Zeugnis in deutscher und englischer Sprache auszustellen. Gemäß Art. 41 der Verordnung (EU) 2018/1139 und Art. 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 können Anbieter von Fluginformationsdiensten erklären, dass sie über die Befähigung und die Mittel zur Wahrnehmung der Verantwortlichkeiten verfügen, die mit der Erbringung der Dienste verbunden sind. Werden im Falle einer fehlenden oder nicht bzw. nicht mehr ordnungsgemäßen Erklärung die gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 aufgetragenen Abhilfemaßnahmen nicht erfüllt, hat der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie mit Bescheid von Amts wegen festzustellen, dass die Erbringung der Dienste nicht zulässig ist.

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2026

Gesetzesnummer

10011306

Dokumentnummer

NOR40280161

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