§ 120 WKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1999

Bestellung des Finanzausschusses und dessen Vorsitzenden

§ 120

(1) § 120.Der Finanzausschuß und dessen Vorsitzender sind vom Vorstand der Bundeskammer oder der Landeskammer zu bestellen. Die Anzahl der Mitglieder der Ausschüsse ist in der Geschäftsordnung festzusetzen.

(2) Bei der Bestellung der Mitglieder der Finanzausschüsse gemäß Abs. 1 sind die mit Sitz und Stimme in der jeweiligen Vollversammlung oder im Kammertag vertretenen Wählergruppen im Verhältnis ihrer dortigen Stärke zu berücksichtigen.

(3) Dem Vorsitzenden des Finanzausschusses der Landeskammer kommt Sitz und Stimme im Vorstand und der Vollversammlung, dem Vorsitzenden des Finanzausschusses der Bundeskammer im Vorstand der Bundeskammer und im Kammertag zu.