§ 120 LBedG.

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1979

§ 120*)
Abfertigung, Arbeitslosenbeihilfe

(1) Dem Landesangestellten gebührt eine Abfertigung, wenn sein Dienstverhältnis nach mindestens dreijähriger ununterbrochener Dauer zufolge Kündigung durch die Dienstbehörde oder durch seinen berechtigten Austritt beendet wurde.

(2) Die Abfertigung beträgt nach einer ununterbrochenen Dauer des Dienstverhältnisses

von drei Jahren das Zweifache

von fünf Jahren das Dreifache

von zehn Jahren das Vierfache

von fünfzehn Jahren das Sechsfache

von zwanzig Jahren das Neunfache

von fünfundzwanzig Jahren das Zwölffache

jenes Monatsbezuges zuzüglich Sonderzahlungen, der dem Landesangestellten für den letzten Monat seines Dienstverhältnisses gebührt hat oder gebührt hätte.

(3) Die dem Landesangestelltenverhältnis unmittelbar vorausgegangene Dienstzeit als Landesarbeiter ist der Dauer des Dienstverhältnisses hinzuzurechnen.

(4) Weiblichen Landesangestellten gebührt die Abfertigung nach Abs. 2 auch dann, wenn das Dienstverhältnis auf Grund ihrer eigenen Kündigung innerhalb von zwei Jahren, nachdem sie sich verehelicht oder ein lebendes Kind geboren haben, endet.

(5) Solange die Landesangestellten nicht in die durch Bundesgesetz geregelte Arbeitslosenversicherung einbezogen sind, hat das Land einem Landesangestellten, dessen Dienstverhältnis aufgelöst wird, für die Zeit, während der er beim Arbeitsamt zur Vermittlung gemeldet ist, eine Arbeitslosenbeihilfe zu gewähren. Voraussetzungen, Ausmaß und Dauer dieser Beihilfe hat die Landesregierung durch Verordnung zu regeln, wobei für die Landesangestellten gleichartige Leistungen vorzusehen sind, wie sie nach den bundesrechtlichen Bestimmungen über die Arbeitslosenversicherung gewährt werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 32/1979

24.10.2017

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