§ 120 ASVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Eintritt des Versicherungsfalles.

§ 120.

Der Versicherungsfall gilt als eingetreten:

  1. 1. im Versicherungsfall der Krankheit mit dem Beginn der Krankheit, das ist ein regelwidriger Körper- oder Geisteszustand, der die Krankenbehandlung notwendig macht;
  2. 2. im Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit mit dem Beginn der durch eine Krankheit im Sinne der Z. 1 herbeigeführten Arbeitsunfähigkeit;
  3. 3. im Versicherungsfall der Mutterschaft mit dem Beginn der achten Woche vor der voraussichtlichen Entbindung; wenn aber die Entbindung vor diesem Zeitpunkt erfolgt, mit der Entbindung; ist der Tag der voraussichtlichen Entbindung nicht festgestellt worden, mit dem Beginn der achten Woche vor der Entbindung.

Schlagworte

Körperzustand

Zuletzt aktualisiert am

29.02.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40178763