§ 1205 ABGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1812

Auflösung der Gesellschaft, und Austritt aus derselben.

§ 1205

Die Gesellschaft löset sich von selbst auf, wenn das unternommene Geschäft vollendet; oder nicht mehr fortzuführen; wenn der ganze gemeinschaftliche Hauptstamm zu Grunde gegangen; oder wenn die zur Dauer der Gesellschaft festgesetzte Zeit verflossen ist.