§ 1204 ABGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1812

§ 1204

Die geheimen Mitglieder einer Handlungsgesellschaft, solche nähmlich, welche ihr einen Theil des Fonds auf Gewinn und Verlust dargeliehen haben, aber nicht als Mitglieder angekündiget worden sind, haften in keinen Falle mit mehr als mit dem dargeliehenen Capitale. Die kund gemachten Mitglieder haften mit ihrem ganzen Vermögen.