§ 11b BG-OrgG Wien

Alte FassungIn Kraft seit 15.8.2012

§ 11b.

(1) Soweit durch Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, umfasst der Sprengel der in Wien errichteten Gerichtshöfe erster Instanz jeweils die Wiener Bezirke I bis XXIII sowie ab 1. Juli 2014 auch die in § 4 angeführten Gemeinden in Niederösterreich mit der Maßgabe, dass lediglich für Verfahren, die vor dem 1. Juli 2014 beim Landesgericht St. Pölten anhängig gemacht worden sind, dieses Landesgericht nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen zuständig bleibt.

(2) Die Anhängigkeit nach Abs. 1 bemisst sich grundsätzlich danach, ob eine verfahrenseinleitende Eingabe vor dem 1. Juli 2014 beim Landesgericht St. Pölten eingelangt ist. In Strafverfahren ist ein Verfahren im Sinn des Abs. 1 beim Landesgericht St. Pölten anhängig, wenn die Anklage bei diesem vor dem 1. Juli 2014 eingebracht wurde.

(3) Ist die Zuständigkeit des Landesgerichts St. Pölten nach Abs. 1 und 2 gegeben, bleibt sie auch im Fall der Fortsetzung, Fortführung, Wiederaufnahme, neuerlichen Durchführung oder Verfahrensergänzung, Neudurchführung oder Erneuerung eines Verfahrens sowie im Fall einer Nichtigkeitsklage, Nichtigerklärung oder einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes oder schließlich einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie bei jeder sonstigen Form einer Verfahrensfortführung, -ergänzung oder -erneuerung erhalten.

(4) Die Zuständigkeit des Landesgerichts St. Pölten für anhängige Sachen des Firmenbuchs, die Unternehmen mit dem Sitz in einer der in § 4 angeführten Gemeinden betreffen, geht auf das Handelsgericht Wien über. Das Landesgericht St. Pölten hat solche Registersachen dem Handelsgericht Wien zu überweisen und die Eintragungen im Firmenbuch, die solche Unternehmen betreffen, dem Handelsgericht Wien zur Bildung der Register mitzuteilen.