§ 11a.
(1) Der Vorstand hat nach Befassung des Aufsichtsrates der Generalversammlung Privatisierungskonzepte vorzulegen. Diese Privatisierungskonzepte haben insbesondere die Art und das Ausmaß sowie die Termine der geplanten Privatisierungen zu enthalten.
(2) Der Bundesminister für Finanzen hat vor einem Beschluß der Generalversammlung über ein Privatisierungskonzept die Zustimmung der Bundesregierung zu diesem Privatisierungskonzept einzuholen.
Zuletzt aktualisiert am
16.02.2026
Gesetzesnummer
10012622
Dokumentnummer
NOR12157649
alte Dokumentnummer
N9199747886L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
