§ 11 ZustG

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1983

Besondere Fälle der Zustellung

§ 11

(1) Zustellungen im Ausland sind nach den bestehenden internationalen Vereinbarungen oder allenfalls auf dem Weg, den die Gesetze oder sonstigen Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden soll, oder die internationale Übung zulassen, erforderlichenfalls unter Mitwirkung der österreichischen Vertretungsbehörden, vorzunehmen.

(2) Zur Vornahme von Zustellungen an Ausländer oder internationale Organisationen, denen völkerrechtliche Privilegien und Immunitäten zustehen, ist unabhängig von ihrem Aufenthaltsort oder Sitz die Vermittlung des Bundesministeriums für Auswärtige Angelegenheiten in Anspruch zu nehmen.

(3) Zustellungen an Mitglieder von Einheiten, die auf Ersuchen einer internationalen Organisation oder der Liga der Rot-Kreuz-Gesellschaften um Hilfeleistung ins Ausland entsendet wurden, sind im Wege des Vorgesetzten der Einheit vorzunehmen.