IV. ABSCHNITT Gemeinsame Bestimmungen
§ 11.
(1) Das zuckererzeugende Unternehmen sowie die auf dem Zuckersektor spezialisierten Handelsbetriebe unterliegen der besonderen Aufsicht durch die Marktordnungsstelle. Diese umfaßt sowohl die Herstellungsbetriebe und Lager als auch die jeweilige Verwaltung.
(2) In Ausübung der besonderen Aufsicht ist die Marktordnungsstelle bzw. sind deren Mitarbeiter oder Beauftragte befugt,
- 1. in den Herstellungsbetrieben während deren Geschäftszeit Nachschau zu halten und alle für ihre Kontrolltätigkeit erforderlichen Auskünfte zu verlangen,
- 2. den Zu- und Abgang sowie die Bestände von Zucker sowie den daraus oder unter deren Verwendung hergestellten Erzeugnissen festzustellen und von diesen ohne Kostenersatz Muster im erforderlichen Ausmaß zu ziehen,
- 3. in Bücher und Aufzeichnungen, die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder ohne gesetzliche Verpflichtung geführt werden, sowie in die zu den Büchern und Aufzeichnungen gehörigen geschäftlichen Belege und sonstigen bezughabenden Dokumente Einsicht zu nehmen,
- 4. bei automationsunterstützter Buchführung den Ausdruck der erforderlichen Daten oder von Zusammenstellungen derselben zu verlangen.
Schlagworte
Zugang
Zuletzt aktualisiert am
01.06.2026
Gesetzesnummer
10007607
Dokumentnummer
NOR12084251
alte Dokumentnummer
N5199443339J
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