§ 11
(1) Anläßlich der Ergänzungsregulierung ist festzustellen, für welche Objekte (einschließlich der Zäune) den Berechtigten im Falle eines Brand- oder anderen Elementarereignisses gemäß der Regulierungsurkunde ein unentgeltlicher oder entgeltlicher Holzbezug gebührt, weiters, ob seit der Regulierung eine Vergrößerung, Verkleinerung, Änderung in der Bauart oder Auflassung eingeforsteter Objekte stattgefunden hat, welche Holzmenge, in Rundholz ausgedrückt, zur Wiederherstellung der eingeforsteten Objekte in ihrer Größe und Bauweise wie zur Zeit der Ausstellung der Regulierungsurkunde im Falle ihrer gänzlichen Zerstörung notwendig wäre und wie der nachhaltige Ertrag des zur Zeit der Ausstellung der Regulierungsurkunde beim berechtigten Gut allenfalls vorhanden gewesenen Waldes zu berücksichtigen ist (§ 37).
(2) Wenn zwischen Berechtigten und Verpflichteten eine Meinungsverschiedenheit über den Inhalt der auf den Elementarholzbezug bezüglichen Bestimmungen der Regulierungsurkunde besteht, sind diese Bestimmungen eindeutig zu fassen. Wenn die Bestimmungen der Regulierungsurkunde über die Zuständigkeit von Behörden mit den zur Zeit der Ergänzungsregulierung geltenden Bestimmungen über die Zuständigkeit der Agrarbehörden nicht mehr in Einklang stehen, sind sie entsprechend abzuändern.
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