§ 11 Wechsel-V 2026

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.2027

Einwand aus zivilrechtlichen Gründen

§ 11.

(1) Der aktuelle Lieferant kann einen Einwand aus zivilrechtlichen Gründen innerhalb einer Frist von 24 Stunden nach Einlangen der vorläufigen Wechselanfrage erheben, wenn für den zu wechselnden Zählpunkt ein aufrechtes Vertragsverhältnis besteht.

(2) Der neue Lieferant kann trotz eines Einwandes aus zivilrechtlichen Gründen auf die Einleitung eines technischen Wechsels beharren, indem er den technischen Wechsel binnen einer Frist von 96 Stunden ab Einleitung der vorläufigen Wechselanfrage einleitet.

(3) Sieht der neue Lieferant von einer Beharrung ab, so kann er dies dem Netzbetreiber mittels standardisierter Meldung mitteilen.

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2026

Gesetzesnummer

20013117

Dokumentnummer

NOR40276553

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