§ 11 VGebG

Alte FassungIn Kraft seit 12.1.2008

Ist anzuwenden, wenn die Amtshandlung nach dem 29. Februar 2008 vorgenommen wird (vgl. § 34 Abs. 2).

Fahrnisexekution

§ 11.

(1) Bei der Exekution auf bewegliche körperliche Sachen oder auf Forderungen aus Papieren nach § 296 EO beträgt die Vergütung von dem an den Gerichtsvollzieher insgesamt gezahlten oder von ihm weggenommenen Betrag:

mindestens jedoch 5 Euro.

(2) Bei Pfändung beträgt die Vergütung 6 Euro. Wird der gepfändete Gegenstand verwertet, so gebührt zusätzlich eine vom Verwertungserlös abhängige Vergütung nach Abs. 1.

(3) Weist der Verpflichtete beim ersten Vollzugsversuch des Gerichtsvollziehers Vollzahlung nach, so beträgt die Vergütung 4,50 Euro; weist der Verpflichtete bei späteren Vollzugsversuchen Zahlung nach, insbesondere wenn Zahlung dem Gerichtsvollzieher in Aussicht gestellt wurde, so beträgt die Vergütung die Hälfte der Vergütung nach Abs. 1, höchstens jedoch 21 Euro.

(4) Unterbleibt die Pfändung mangels pfändbarer Gegenstände, so beträgt die Vergütung 2 Euro.

(5) Wird kein Tatbestand nach Abs. 1 bis 4 verwirklicht, so beträgt die Vergütung 70 Cent.