§ 11 UVP-G 2000

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1994

Zum Bezugszeitraum vgl. § 46 Abs. 3

Betrauung der Sachverständigen und Erstellung des Prüfbuches

§ 11.

(1) Die Behörde hat nach Anhörung der mitwirkenden Behörden, des Umweltanwaltes und der Parteien nach § 19 Abs. 4 und unter Würdigung der nach § 9 Abs. 4 eingelangten Stellungnahmen Sachverständige der betroffenen Fachgebiete mit der Erstellung der für das Umweltverträglichkeitsgutachten sowie für die fachliche Beurteilung des Vorhabens nach den jeweils anzuwendenden Verwaltungsvorschriften notwendigen Teilgutachten und der Mitarbeit an der Erstellung des Umweltverträglichkeitsgutachtens zu beauftragen.

(2) Die Beiziehung von nichtamtlichen Sachverständigen ist auch ohne das Vorliegen der Voraussetzungen des § 52 AVG zulässig. Es können auch fachlich einschlägige private Anstalten, private Institute oder Unternehmen als Sachverständige bestellt werden.

(3) Unter Berücksichtigung der Anforderungen an das Umweltverträglichkeitsgutachten in § 12 und der Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 17 ist von der Behörde für das Vorhaben auf der Basis des Untersuchungsrahmens und der dazu eingegangenen Stellungnahmen ein Prüfbuch zu erstellen, In dem die einzelnen Untersuchungsgebiete für die Teilgutachten mit den Fragestellungen an die jeweiligen Gutachter/innen festgehalten werden und ein Zeitplan für die Erarbeitung der Teilgutachten und des Gesamtgutachtens festgelegt wird. Im Prüfbuch ist auch festzuhalten, inwieweit mehrere Sachverständige in bestimmten Fachbereichen zusammenzuarbeiten haben. Eine Ausfertigung des Prüfbuches ist dem Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

10010767

Dokumentnummer

NOR12136684

alte Dokumentnummer

N8199330517J