§ 11 UMG

Alte FassungIn Kraft seit 08.8.2001

Auskunftspflicht des Umweltgutachters

§ 11.

Umweltgutachter sind verpflichtet, auf Verlangen der Zulassungsstelle die zur Überprüfung erforderlichen Unterlagen, insbesondere die Beauftragung durch die begutachtete Organisation und Berichte an die Organisationsleitung, vorzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

20001455

Dokumentnummer

NOR40020451