§ 11 TSG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1998

§ 11. Beförderung mittels Eisenbahn, Schiffen,

Kraftfahrzeugen (Anhängern) und Luftfahrzeugen.

Für die Beförderung von Wiederkäuern, Einhufern und Schweinen mittels Eisenbahn über eine Ortsgemeinde hinaus gelten folgende Bestimmungen:

  1. 1. Das Ein- und Ausladen der Tiere darf nur in den vom zuständigen Landeshauptmann (Bürgermeister von Wien) im Einvernehmen mit der Eisenbahnbehörde hiezu bestimmten Stationen erfolgen; in anderen Stationen dürfen die Tiere nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde und unter der Voraussetzung ein- und ausgeladen werden, daß die Stationen mit den erforderlichen Einrichtungen versehen sind.
  2. 2. Die Tiere sind beim Ein- und Ausladen von staatlich ermächtigten Tierärzten zu untersuchen.

    Für die Untersuchung der Tiere haben die Versender, beziehungsweise Empfänger zur Deckung der dem Bunde aus der Amtshandlung erwachsenden Kosten Gebühren zu entrichten, deren Höhe vom zuständigen Landeshauptmann (Bürgermeister von Wien) zu bestimmen ist.

  1. 3. Die Änderung der Bestimmungsstation im Wege einer nachträglichen Verfügung ist nur mit Bewilligung der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde oder des Grenztierarztes zulässig. Die Ausladung der Tiere in einer anderen als der Bestimmungsstation darf nur in Notfällen erfolgen.
  2. 4. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft bestimmt im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern im Verordnungswege, unter welchen Voraussetzungen Erleichterungen von den Vorschriften der Punkte 1, 2, erster Absatz, und des Punktes 3 zugelassen werden können.

    Die Übertragung der Ermächtigung, Verordnungen zu erlassen, an den Landeshauptmann (Bürgermeister von Wien) ist zulässig.

  1. 5. Aus dem Auslande kommendes Vieh darf nicht mit einheimischem, Schlachtvieh nicht mit Nutz- oder Zuchtvieh in demselben Wagen gemeinschaftlich befördert werden. Weitere Beschränkungen können bei besonderer Seuchengefahr vom zuständigen Landeshauptmann (Bürgermeister von Wien) nach Erfordernis verfügt werden.
  2. 6. Wie vorzugehen ist, wenn während des Transportes ein Tier erkrankt oder verendet, wird vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern durch Verordnung bestimmt.

    Die Bestimmungen der Punkte 1 bis 6 des ersten Absatzes finden auf die Beförderung von Wiederkäuern, Einhufern und Schweinen mittels Schiffen, Kraftfahrzeugen (Anhängern) und Luftfahrzeugen dem Sinne nach Anwendung.

    Einem Eisenbahnwagen werden ein Kraftfahrzeug, ein einzelner Anhänger sowie die Abteilung eines Schiffes oder Luftfahrzeuges gleichgehalten.

    Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft ist ermächtigt, im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern im Verordnungswege für die zur Beförderung lebender Tiere, nötigenfalls auch für die zur Beförderung von tierischen Rohstoffen und Produkten verwendeten Kraftfahrzeuge (Anhänger) und Luftfahrzeuge zur Hintanhaltung von Seuchenverschleppungen besondere veterinärpolizeiliche Erfordernisse vorzuschreiben.

    Die in den vorstehenden Absätzen enthaltenen oder auf deren Grundlage erlassenen Vorschriften sind sinngemäß auf Geflügeltransporte aus dem Auslande anzuwenden.

(6) Der Bundeskanzler hat die tierärztliche Untersuchung aus Anlaß der Beförderung mittels Eisenbahn, Schiffen, Kraftfahrzeugen (Anhängern) und Luftfahrzeugen auch für andere als die im ersten und im fünften Absatz bezeichneten Tiergattungen, für Bruteier, Samen und Embryonen sowie auch für Geflügeltransporte im Inland durch Verordnung vorzuschreiben, wenn und soweit die Seuchenverhältnisse oder völkerrechtliche Vereinbarungen es erfordern.

Bei der Beförderung von Wiederkäuern, Einhufern und Schweinen sowie von in- und ausländischem Geflügel mittels Kraftfahrzeugen (Anhängern) und Luftfahrzeugen haben die hinsichtlich der Reinigung und Desinfektion der Beförderungsmittel, Ladeplätze und Gerätschaften bei Transporten von Tieren der genannten Art mittels Eisenbahn bestehenden Vorschriften sinngemäß Anwendung zu finden. Erforderlichenfalls können die erwähnten Vorschriften auch auf die zur Beförderung von tierischen Rohstoffen und Produkten verwendeten Beförderungsmittel, Ladeplätze und Gerätschaften ausgedehnt werden. Die Gebühren für die Benützung der hiezu erforderlichen Einrichtungen setzt, soweit es sich nicht um Gemeindeeinrichtungen handelt, der zuständige Landeshauptmann (Bürgermeister von Wien) fest.

Die näheren Anordnungen werden vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern im Verordnungswege getroffen. Die Übertragung der Ermächtigung, Verordnungen zu erlassen, an den Landeshauptmann (Bürgermeister von Wien) ist zulässig.