§ 11 TGSV

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2006

III. ABSCHNITT

§ 11

Kostenersatz

(1) Ein hinreichendes Einkommen im Sinn des § 10 Abs. 1 lit. a des Tiroler Grundsicherungsgesetzes liegt vor, wenn nach Abzug der Kosten für die Unterkunft noch mehr als das Eineinhalbfache des Richtsatzes für Alleinstehende nach § 5 Abs. 1 lit. a verbleibt.

(2) Die Höhe des Kostenersatzes durch Personen, die gesetzlich zum Unterhalt des Hilfeempfängers verpflichtet sind, bemisst sich insbesondere anhand der gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen gemäß den §§ 94, 140 und 143 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr. 946/1811, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 120/2005. Kinder von Hilfeempfängern haben Kostenersatz jedoch nur im halben Ausmaß der sich aus § 143 ABGB ergebenden Verpflichtung zu leisten, wobei sie zudem zum Kostenersatz lediglich hinsichtlich eines Elternteils heranzuziehen sind.

(3) Die Kosten, die aus der Grundsicherung im Zusammenhang mit der Behandlung von Abhängigkeitserkrankungen gemäß § 7 Abs. 1 lit. e des Tiroler Grundsicherungsgesetzes geleistet werden, sind nicht zu ersetzen.

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