§ 11 TGO

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2001

§ 11

Gemeindewappen, Gemeindefarben

(1) Die Gemeinden, denen vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes ein Wappen verliehen worden ist, sind weiterhin zur Führung und Verwendung des Wappens berechtigt.

(2) Die Verleihung eines Gemeindewappens obliegt der Landesregierung. Über die Verleihung ist eine Urkunde auszufertigen, die eine Beschreibung und eine Abbildung des Wappens zu enthalten hat.

(3) Die Gemeindefarben sind aus den Farben des Gemeindewappens abzuleiten. Sie sind bei der Verleihung eines Gemeindewappens von der Landesregierung festzulegen.

(4) Die Verleihung eines Gemeindewappens, die Beschreibung und die Abbildung des Wappens sowie die Festlegung der Gemeindefarben sind im Boten für Tirol kundzumachen.

(5) Die Führung und die Verwendung des Gemeindewappens bedürfen einer Bewilligung des Gemeinderates. Sie ist zu erteilen, wenn dies im besonderen Interesse der Gemeinde gelegen und ein nachteiliger Gebrauch nicht zu erwarten ist. Der Gemeinderat hat die Bewilligung zu entziehen, wenn auch nur eine der Voraussetzungen nachträglich weggefallen ist.

(6) Wer ein Gemeindewappen, auch mit einem Zusatz oder in einer veränderten verwechslungsfähigen Form, ohne Bewilligung des Gemeinderates führt oder verwendet, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist vom Bürgermeister mit einer Geldstrafe bis zu 25.000,– Schilling (ab 1. Jänner 2002 EURO 1820,–) zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar. Die Strafgelder fließen der Gemeinde zu.

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