§ 11 TBFG

Alte FassungIn Kraft seit 23.10.2019

§ 11

Mehraufwendungen

(1) Dem Biomassebilanzgruppenverantwortlichen und den Netzbetreibern sind folgende Mehraufwendungen, soweit zutreffend, abzugelten:

  1. a) die Differenzbeträge, die sich aus den Vergütungen des abgenommenen Ökostroms und den Erlösen aus dem Verkauf des Ökostroms sowie der Herkunftsnachweise ergeben,
  2. b) die mit der Erfüllung der Aufgaben der Ökostromabwicklung verbundenen angemessenen administrativen und finanziellen Aufwendungen (z. B. Einrichtung einer Biomassebilanzgruppe, Abschluss von Verträgen, Erstellung der Fahrpläne, Einhebung von Zuschlägen, Vergütung des abgenommenen Ökostroms) und
  3. c) die Aufwendungen für die Ausgleichsenergie.

(2) Allfällige Differenzbeträge, die sich zwischen den nach § 12 vereinnahmten Mitteln und den Mehraufwendungen nach Abs. 1 ergeben, sind bilanztechnisch erfolgswirksam abzugrenzen und durch eine Anpassung des Zuschlags durch Verordnung der Landesregierung auszugleichen. Ein ausgeglichenes Ergebnis zwischen den zu erwartenden Mehraufwendungen und den prognostizierten Erlösen ist anzustreben.

(3) Nach Abgeltung aller Mehraufwendungen sind nichtverbrauchte Fördermittel dem Land zuzuführen und nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit für die Förderung innovativer Projekte im Bereich Energietechnologie oder Energieeffizienz auf Basis erneuerbarer Energie zu verwenden.

(4) Die Landesregierung kann die Mehraufwendungen des Biomassebilanzgruppenverantwortlichen und der Netzbetreiber und die Verwendung der Fördermittel prüfen.

22.10.2019

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