§ 11 TBAG 2001

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2001

§ 11

Konformitätszertifikat

(1) Die Zertifizierungsstelle hat für ein Bauprodukt auf Antrag des Herstellers mit schriftlichem Bescheid das Konformitätszertifikat zu erteilen, wenn das erforderliche Nachweisverfahren durchgeführt worden ist und dieses die Konformität des betreffenden Bauproduktes ergeben hat. Der Hersteller kann sich eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes ansässigen Vertreters bedienen.

(2) Der Zertifizierungsbescheid hat jedenfalls zu enthalten:

  1. a) den Namen und die Adresse der Zertifizierungsstelle,
  2. b) den Namen und die Adresse des Herstellers, gegebenenfalls auch seines Vertreters,
  3. c) eine Beschreibung des Bauproduktes, einschließlich der Produktmerkmale und Klassen oder Leistungsstufen,
  4. d) die technischen Spezifikationen, die für die Beurteilung des Bauproduktes maßgebend sind,
  5. e) besondere Verwendungshinweise,
  6. f) die Nummer des Zertifikates,
  7. g) die Gültigkeitsdauer des Zertifikates,
  8. h) den Namen und die Funktion des Unterzeichners des Zertifikates.

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