§ 11 SuSprmittelG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1938

§ 11

(1) § 11.Um die Erteilung der Verschleißbefugnis ist anzusuchen. Die näheren Bestimmungen darüber werden durch Verordnung des Ministers für Wirtschaft und Arbeit getroffen.

(2) Zur Entscheidung über die Ansuchen sind die Bezirksverwaltungsbehörden berufen.

(3) Auf das Verfahren finden die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes Anwendung.