Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Zweiter Studienabschnitt
§ 11.
(1) Wenn die erste Diplomprüfung nicht spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen (§ 20 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).
(2) Der zweite Studienabschnitt dauert fünf Semester und umfaßt, sofern der Studienzweig Mathematik (Lehramt an höheren Schulen) als erste Studienrichtung gewählt wurde, nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 33 bis 38 Wochenstunden, sofern er als zweite Studienrichtung gewählt wurde, 29 bis 34 Wochenstunden.
(3) Der zweite Studienabschnitt umfaßt folgende Lehrveranstaltungen:
| Zahl der |
Name des Faches | Wochenstunden |
| 7-14 |
| 7-14 |
| 4- 8 |
| 8 |
(4) Außer den in Abs. 3 genannten Pflicht- und Wahlfächern umfaßt der zweite Studienabschnitt Lehrveranstaltungen im Ausmaß von drei bis sechs Wochenstunden aus dem Vorprüfungsfach Schulmathematik, sofern diese Lehrveranstaltungen nicht schon gemäß § 9 Abs. 3 im ersten Studienabschnitt absolviert wurden.
(5) Wurde der Studienzweig Mathematik (Lehramt an höheren Schulen) als erste Studienrichtung gewählt, so umfaßt der zweite Studienabschnitt außer den in Abs. 3 genannten Pflichtfächern Lehrveranstaltungen im Ausmaß von zwei bis vier Wochenstunden aus dem gemäß § 12 Abs. 2 gewählten Vorprüfungsfach, sofern diese Lehrveranstaltungen nicht schon im ersten Studienabschnitt absolviert wurden.
Schlagworte
Lehreinrichtung
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2025
Gesetzesnummer
10009402
Dokumentnummer
NOR12119840
alte Dokumentnummer
N7197531270L
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