§ 11 Studienrichtung Mathematik

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1994

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Zweiter Studienabschnitt

§ 11.

(1) Wenn die erste Diplomprüfung nicht spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen (§ 20 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).

(2) Der zweite Studienabschnitt dauert fünf Semester und umfaßt, sofern der Studienzweig Mathematik (Lehramt an höheren Schulen) als erste Studienrichtung gewählt wurde, nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 33 bis 38 Wochenstunden, sofern er als zweite Studienrichtung gewählt wurde, 29 bis 34 Wochenstunden.

(3) Der zweite Studienabschnitt umfaßt folgende Lehrveranstaltungen:

 

Zahl der

Name des Faches

Wochenstunden

  1. a) Analysis

7-14

  1. b) Algebraische und topologische Strukturen

7-14

  1. c) nach Wahl des Kandidaten ein Fach gemäß § 6 Abs. 3 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

4- 8

  1. d) Fachdidaktik

8

  

(4) Außer den in Abs. 3 genannten Pflicht- und Wahlfächern umfaßt der zweite Studienabschnitt Lehrveranstaltungen im Ausmaß von drei bis sechs Wochenstunden aus dem Vorprüfungsfach Schulmathematik, sofern diese Lehrveranstaltungen nicht schon gemäß § 9 Abs. 3 im ersten Studienabschnitt absolviert wurden.

(5) Wurde der Studienzweig Mathematik (Lehramt an höheren Schulen) als erste Studienrichtung gewählt, so umfaßt der zweite Studienabschnitt außer den in Abs. 3 genannten Pflichtfächern Lehrveranstaltungen im Ausmaß von zwei bis vier Wochenstunden aus dem gemäß § 12 Abs. 2 gewählten Vorprüfungsfach, sofern diese Lehrveranstaltungen nicht schon im ersten Studienabschnitt absolviert wurden.

Schlagworte

Lehreinrichtung

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2025

Gesetzesnummer

10009402

Dokumentnummer

NOR12119840

alte Dokumentnummer

N7197531270L

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