§ 11 Studienordnung für die Studienrichtungen der Romanistik

Alte FassungIn Kraft seit 30.4.1976

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

V. ABSCHNITT

Übergangsbestimmungen

§ 11.

(1) Gemäß § 45 Abs. 7 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes haben ordentliche Hörer, die vor Inkrafttreten des neuen Studienplanes ihr Studium begonnen haben, das Recht, sich durch schriftliche Erklärung zu Beginn des auf das Inkrafttreten des neuen Studienplanes folgenden Semesters diesem neuen Studienplan zu unterwerfen. In diesem Fall werden zurückgelegte Studien dieser Studienrichtung zur Gänze in die vorgeschriebene Studiendauer eingerechnet und alle abgelegten Prüfungen anerkannt. Fehlende Lehrveranstaltungen und Prüfungen sind bis zum Antreten zur kommissionellen Ablegung des ersten Teiles und zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung nachzuholen.

(2) Mit dem Inkrafttreten der von der Universität für Bildungswissenschaften Klagenfurt erlassenen Studienpläne auf Grund dieser Verordnung tritt die Verordnung BGBl. Nr. 444/1973 in der Fassung BGBl. Nr. 549/1975 außer Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2026

Gesetzesnummer

10009432

Dokumentnummer

NOR12120027

alte Dokumentnummer

N7197631312L

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