Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
ZWEITE DIPLOMPRÜFUNG
Vorprüfungen
§ 11.
(1) Der Kandidat hat zur zweiten Diplomprüfung Vorprüfungen aus
- 1. Hygiene der Leibesübungen,
- 2. Erste Hilfe, und
- 3. Sonderturnen
- abzulegen.
(2) Wurde der Studienzweig Leibeserziehung (Lehramt an höheren Schulen) als erste Studienrichtung gewählt, so hat der Kandidat zur zweiten Diplomprüfung weiters eine Vorprüfung nach Wahl entweder
- 1. über den Stoff von Lehrveranstaltungen, welche die Fachgebiete des Studienzweiges wissenstheoretisch oder philosophisch vertiefen oder welche sie in historischer oder wissenschaftsgeschichtlicher oder soziologischer Weise erfassen, oder
- 2. über Wissenschaftstheorie der Naturwissenschaften abzulegen.
(3) § 6 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2025
Gesetzesnummer
10009477
Dokumentnummer
NOR12120458
alte Dokumentnummer
N7197831526L
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