§ 11 Studienordnung für die Studienrichtung Sportwissenschaften und Leibeserziehung

Alte FassungIn Kraft seit 16.6.1978

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

ZWEITE DIPLOMPRÜFUNG

Vorprüfungen

§ 11.

(1) Der Kandidat hat zur zweiten Diplomprüfung Vorprüfungen aus

  1. 1. Hygiene der Leibesübungen,
  2. 2. Erste Hilfe, und
  3. 3. Sonderturnen

(2) Wurde der Studienzweig Leibeserziehung (Lehramt an höheren Schulen) als erste Studienrichtung gewählt, so hat der Kandidat zur zweiten Diplomprüfung weiters eine Vorprüfung nach Wahl entweder

  1. 1. über den Stoff von Lehrveranstaltungen, welche die Fachgebiete des Studienzweiges wissenstheoretisch oder philosophisch vertiefen oder welche sie in historischer oder wissenschaftsgeschichtlicher oder soziologischer Weise erfassen, oder
  2. 2. über Wissenschaftstheorie der Naturwissenschaften abzulegen.

(3) § 6 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2025

Gesetzesnummer

10009477

Dokumentnummer

NOR12120458

alte Dokumentnummer

N7197831526L

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