Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
V. Abschnitt
Verleihung des Diplomgrades
§ 11.
(1) An die Absolventen der Studienrichtung Pädagogik ist der akademische Grad „Magister der Philosophie“, lateinische Bezeichnung „Magister philosophiae“, abgekürzt „Mag. phil.“, zu verleihen, sofern die Studienrichtung als erste Studienrichtung gewählt wurde.
(2) Die Verleihung erfolgt durch Sponsion in feierlicher Form in Anwesenheit des Rektors und des Dekans durch einen Ordentlichen Hochschulprofessor als Promotor.
(3) Die Verleihung des akademischen Grades ist zu beurkunden. Die Urkunden können auf Beschluß der obersten akademischen Behörde auch in lateinischer Sprache verfaßt werden. Die absolvierte Studienrichtung ist in der Urkunde ersichtlich zu machen.
(4) Absolventen der Studienrichtung Pädagogik sind nach Maßgabe einer besonderen Studienordnung zur Erwerbung des Doktorates der Philosophie (der Naturwissenschaften) zuzulassen.
Zuletzt aktualisiert am
27.11.2025
Gesetzesnummer
10009360
Dokumentnummer
NOR12119386
alte Dokumentnummer
N7197331181L
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