§ 11 Studienordnung für die Studienrichtung Hüttenwesen

Alte FassungIn Kraft seit 18.6.1971

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Zweite Diplomprüfung

§ 11.

(1) Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung sind nach Wahl des Kandidaten:

  1. a) Im Studienzweig „Eisenhüttenwesen“:
  1. 1. Eisenhüttenkunde;
  2. 2. Wärmetechnik und Ofenbau;
  3. 3. Metallkunde und Werkstoffprüfung;
  4. 4. Formgebungstechnik und Hüttenmaschinenkunde.
  1. b) Im Studienzweig „Metallhüttenwesen“:
  1. 1. Metallhüttenkunde;
  2. 2. Wärmetechnik und Ofenbau;
  3. 3. Metallkunde und Werkstoffprüfung;
  4. 4. Formgebungstechnik und Hüttenmaschinenkunde.
  1. c) Im Studienzweig „Verformungswesen“:
  1. 1. Formgebungstechnik und Hüttenmaschinenkunde;
  2. 2. Hüttenkunde;
  3. 3. Metallkunde;
  4. 4. Wärmetechnik und Ofenbau.
  1. d) Im Studienzweig „Metallkunde“:
  1. 1. Metallkunde und Werkstoffprüfung;
  2. 2. Metallphysik;
  3. 3. Hüttenkunde;
  4. 4. Formgebungstechnik.
  1. e) Im Studienzweig „Gießereiwesen“:
  1. 1. Gießereikunde;
  2. 2. Hüttenkunde;
  3. 3. Wärmetechnik und Ofenbau;
  4. 4. Metallkunde und Werkstoffprüfung.
  1. f) im Studienzweig „Betriebs- und Energiewirtschaft“:
  1. 1. Wirtschafts- und Betriebswissenschaften einschließlich Unternehmensführung;
  2. 2. Hüttenkunde;
  3. 3. Wärmetechnik, Ofenbau und Energiewirtschaft;
  4. 4. Formgebungstechnik und Hüttenmaschinenkunde.

(2) Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die in zwei Teilen abzulegen ist. Der erste Teil ist nach Wahl des Kandidaten in der Form von Teilprüfungen vor Einzelprüfern oder als kommissionelle Prüfung aus allen Prüfungsfächern gemäß Abs. 1 abzulegen. Der zweite Teil ist jedenfalls als kommissionelle Prüfung vom gesamten Prüfungssenat abzuhalten und besteht aus zwei Prüfungsfächern:

  1. a) dem Prüfungsfach, dem das Thema der Diplomarbeit zuzuordnen ist;
  2. b) dem Prüfungsfach, das als Schwerpunkt des Studienzweiges anzusehen ist.

(3) Beantragt der Kandidat die kommissionelle Abnahme des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung erst nach erfolgreicher Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen (Prüfungsteile), so hat sich die kommissionelle Prüfung auf die restlichen Prüfungsfächer (Prüfungsteile) zu beschränken.

(4) Für den ersten Teil der zweiten Diplomprüfung sind die Bestimmungen des § 6 Abs. 4 bis 7 sinngemäß anzuwenden. Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung ist mündlich abzuhalten. Für die Wiederholung des zweiten Teiles der zweiten Diplomprüfung ist § 30 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes anzuwenden.

(5) Auf Antrag des Kandidaten hat die zuständige Behörde (§§ 9 Abs. 1 und 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes über montanistische Studienrichtungen) zu bewilligen, daß die gemäß Abs. 1 vorgesehenen Prüfungsfächer (oder Teilgebiete derselben) zum Teil durch Prüfungsfächer anderer Studienrichtungen oder Studienzweige, die an der betreffenden Hochschule oder an einer anderen Hochschule durchgeführt werden, ersetzt werden, wenn die Wahl im Hinblick auf wissenschaftliche Zusammenhänge oder eine Ergänzung der wissenschaftlichen Berufsvorbildung sinnvoll erscheint. Die gemäß dieser Bestimmung gewählten Prüfungsfächer dürfen die Hälfte des Prüfungsstoffes der zweiten Diplomprüfung, gemessen an der Stundenzahl der auf Grund des Studienplanes zu inskribierenden Lehrveranstaltungen, nicht übersteigen. Aus den gewählten Prüfungsfächer sind Lehrveranstaltungen im Ausmaß der Lehrveranstaltungen für die weggefallenen Prüfungsfächer (Prüfungsteile) zu inskribieren.

Schlagworte

Betriebswirtschaft, Wirtschaftswissenschaft

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2025

Gesetzesnummer

10009335

Dokumentnummer

NOR12119153

alte Dokumentnummer

N7197131025L

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