§ 11 Studienordnung für die Studienrichtung Geschichte

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1993

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Zulassung zur zweiten Diplomprüfung

§ 11.

Die Zulassung zum abschließenden Teil der zweiten Diplomprüfung setzt voraus:

  1. a) die erfolgreiche Ablegung der Vorprüfungen gemäß § 10 Abs. 2 lit. f bzw. § 10 Abs. 3 lit. e,
  2. b) die Teilnahme an mindestens einer historisch-landeskundlichen Exkursion oder einer gleichzuhaltenden Veranstaltung im In- oder Ausland und soferne der Studienzweig Geschichte und Sozialkunde (Lehramt an höheren Schulen) als erste Studienrichtung gewählt wurde,
  3. c) die erfolgreiche Ablegung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung und
  4. d) die Approbation der Diplomarbeit.

Schlagworte

Inland

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2025

Gesetzesnummer

10009883

Dokumentnummer

NOR12124588

alte Dokumentnummer

N7199325916J

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