§ 11 Studienordnung für die Studienrichtung Geographie

Alte FassungIn Kraft seit 20.12.1975

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Zweite Diplomprüfung

§ 11.

(1) Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung sind (Anlage A Z 37 zum Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen):

  1. 1. Im Studienzweig „Geographie“:
  1. a) Vergleichende Physiogeographie;
  2. b) Vergleichende Kultur- und Sozialgeographie;
  3. c) Vergleichende Wirtschaftsgeographie;
  4. d) Grundzüge der Thematischen Kartographie;
  5. e) Regionale Geographie Europas und eines außereuropäischen Großraumes nach Wahl des Kandidaten;
  6. f) das (die) gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 lit. f gewählte(n) Fach (Fächer);
  7. g) auf Antrag des Kandidaten eines oder mehrere der gemäß § 8 Abs. 5 gewählten Freifächer.
  1. 2. Im Studienzweig „Raumforschung und Raumordnung“:
  1. a) Theorie und Geschichte der Raumordnung und Raumplanung;
  2. b) Geographische Methoden der Raumforschung;
  3. c) Raumordnungsprobleme im städtischen und ländlichen Raum;
  4. d) Mathematisch-statistische Methoden der Regionalforschung;
  5. e) Grundprinzipien und Techniken der Raumplanung;
  6. f) die gemäß § 8 Abs. 3 Z 2 lit. f gewählten Fächer;
  7. g) auf Antrag des Kandidaten eines oder mehrere der gemäß § 8 Abs. 5 gewählten Freifächer.
  1. 3. Im Studienzweig „Kartographie“:
  1. a) Grundlagen der allgemeinen Vermessungslehre und Topographie;
  2. b) Photogrammetrie, Methoden der Luftbildauswertung und -interpretation;
  3. c) Konstruktionslehre kartenverwandter kartographischer Ausdrucksformen;
  4. d) Kartentechnik und Kartenherstellungsverfahren;
  5. e) Thematische Kartographie (einschließlich der Hochgebirgskarthographie);
  6. f) Kartenredaktionslehre;
  7. g) die gemäß § 8 Abs. 3 Z 3 lit. g gewählten Fächer;
  8. h) auf Antrag des Kandidaten eines oder mehrere der gemäß § 8 Abs. 5 gewählten Freifächer.

(2) Bei Austausch von Prüfungsfächern der zweiten Diplomprüfung oder Teilen derselben gemäß § 8 Abs. 4 treten die gewählten Prüfungsfächer an die Stelle der entsprechenden in Abs. 1 genannten Prüfungsfächer oder Teile derselben.

(3) Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die in zwei Teilen abzulegen ist.

(4) Der erste Teil der zweiten Diplomprüfung ist nach Wahl des Kandidaten in der Form von Teilprüfungen vor Einzelprüfern oder als kommissionelle Prüfung aus allen Prüfungsfächern der zweiten Diplomprüfung vor dem gesamten Prüfungssenat abzulegen.

(5) Umfaßt eine Teilprüfung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung den Stoff von mehreren Lehrveranstaltungen, so ist auf Antrag des Kandidaten die Teilprüfung in den einzelnen Lehrveranstaltungen entsprechenden Prüfungsteilen abzulegen, soweit nicht der Erfolg der Lehrveranstaltungen nachgewiesen wird (§ 10 Abs. 5 in Verbindung mit § 6 Abs. 4). Prüfer sind die Vortragenden oder Leiter der betreffenden Lehrveranstaltungen. Prüfungsteile über den Stoff von Lehrveranstaltungen, die gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 letzter Satz, Z 2 letzter Satz oder Z 3 letzter Satz im ersten Studienabschnitt inskribiert wurden, können schon während des ersten Studienabschnittes abgelegt werden.

(6) Beantragt der Kandidat die kommissionelle Abnahme des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung erst nach Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen, so erstreckt sich die kommissionelle Prüfung auf die restlichen Prüfungsfächer.

(7) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung ist als kommissionelle Prüfung vom gesamten Prüfungssenat abzuhalten und hat zu umfassen:

  1. a) eine Prüfung aus dem Teilgebiet des Prüfungsfaches, dem das Thema der Diplomarbeit zuzuordnen ist;
  2. b) eine Prüfung aus einem weiteren Teilgebiet eines Prüfungsfaches nach Wahl des Kandidaten, das als ein Schwerpunkt der ersten Studienrichtung (des gewählten Studienzweiges der ersten Studienrichtung) oder, sofern das Thema der Diplomarbeit mit einem Prüfungsfach der zweiten Studienrichtung (des gewählten Studienzweiges der zweiten Studienrichtung) im Zusammenhang steht, dieser Studienrichtung (dieses Studienzweiges) anzusehen ist.

(8) Die Bestimmungen des § 7 Abs. 4 bis 8 gelten sinngemäß.

(9) Der erste Teil der zweiten Diplomprüfung ist mündlich abzulegen, jedoch können je nach der Eigenart der gestellten Aufgabe graphische Prüfungsarbeiten verlangt werden. Die Zulassung zum mündlichen Prüfungsteil setzt die positive Beurteilung der vorgeschriebenen Prüfungsarbeit aus dem betreffenden Prüfungsfach voraus. Der Zeitraum zwischen der Prüfungsarbeit und dem mündlichen Prüfungsteil hat mindestens zwei und höchstens vier Wochen zu betragen.

(10) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung ist mündlich abzuhalten.

Schlagworte

Kulturgeographie, Luftbildinterpretation

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2025

Gesetzesnummer

10009384

Dokumentnummer

NOR12119729

alte Dokumentnummer

N7197433405L

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