Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Inskription im zweiten Studienabschnitt
§ 11.
(1) Auf die Einrechnung von Semestern in den zweiten Studienabschnitt ist § 6 Abs. 1 anzuwenden.
(2) Im Studienzweig Ungarisch (Lehramt an höheren Schulen) sind, sofern er als erste Studienrichtung gewählt wurde, im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens 34 Wochenstunden aus den im Abs. 5 genannten Pflichtfächern zu inskribieren.
(3) Im Studienzweig Ungarisch (Lehramt an höheren Schulen) sind, sofern er als zweite Studienrichtung gewählt wurde, im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens 28 Wochenstunden aus den im Abs. 5 lit. a bis e genannten Pflichtfächern zu inskribieren.
(4) Die Zahl der aus den kombinierten Studien inskribierten Wochenstunden hat im fünften und neunten einrechenbaren Semester insgesamt mindestens je fünf zu betragen, in den übrigen Semestern mindestens je 15.
(5) Während des zweiten Studienabschnittes sind aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern mindestens zu inskribieren:
Zahl der
Name des Faches Wochenstunden
a) Ungarisch (einschließlich Sprachbeherrschung) . 8
b) Historische Grammatik des Ungarischen ......... 6
c) Ungarische Literatur .......................... 6
c) Finno-ugrische Sprachwissenschaft ............. 4
d) Landes- und Kulturkunde Ungarns ............... 2
e) Schulpraktische und fachdidaktische
Lehrveranstaltungen ........................... 6
f) Nach Wahl des Kandidaten Lehrveranstaltungen
aus dem Fach, dem das Thema der Diplomarbeit
zuzuordnen ist ................................ 4
g) Vorprüfungsfach (§ 12) ........................ 2
Lehrveranstaltungen, die gemäß § 9 Abs. 3 und 4 bereits im ersten Studienabschnitt inskribiert wurden, sind in die Pflicht- und Wahlfächer sowie in die Gesamtstundenzahl einzurechnen.
Schlagworte
Lehreinrichtung, Landeskunde
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2025
Gesetzesnummer
10009520
Dokumentnummer
NOR12120793
alte Dokumentnummer
N7198231579L
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