Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Zweite Diplomprüfung
§ 11.
(1) Prüfungsfächer des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung sind:
- a) Ältere Deutsche Literatur;
- b) Neuere Deutsche Literatur;
- c) Deutsche Sprache (mit besonderer Berücksichtigung der Gegenwartssprache sowie der Sprecherziehung);
- d) das gemäß § 9 Abs. 2 lit. d gewählte Fach, sofern der Studienzweig als erste Studienrichtung gewählt wurde.
- Die in lit. a und b genannten Fächer sind besonders anhand von Texten zu prüfen. Das im § 9 Abs. 2 lit. e genannte Fach ist den unter lit. a bis c genannten Fächern zuzuordnen.
(2) Der gesamte erste Teil der zweiten Diplomprüfung oder einzelne Prüfungsfächer (Teilprüfungen oder Prüfungsteile) sind schriftlich oder schriftlich und mündlich (§ 23 Abs. 1 lit. a, lit. b, lit. c des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) abzulegen, wenn das zuständige Kollegialorgan feststellt, daß dies nach Eigenart des Faches und der Prüfungszwecke notwendig ist.
(3) Die Bestimmungen des § 8 Abs. 2 und 4 sowie § 5 Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2025
Gesetzesnummer
10009438
Dokumentnummer
NOR12120103
alte Dokumentnummer
N7197631389L
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