§ 11 Studienordnung für die kombinierte religionspädagogische Studienrichtung

Alte FassungIn Kraft seit 18.3.1971

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Verleihung des akademischen Grades „Magister der Theologie“

§ 11.

(1) An die Absolventen der kombinierten religionspädagogischen Studienrichtung wird, sofern das Thema der Diplomarbeit einem Prüfungsfach dieser Studienrichtung angehört, der akademische Grad „Magister der Theologie“, lateinische Bezeichnung „Magister theologiae“, abgekürzt „Mag.theol“, verliehen.

(2) Die Verleihung des akademischen Grades erfolgt durch Sponsion in feierlicher Form in Anwesenheit des Rektors und des Dekans durch einen ordentlichen Universitätsprofessor als Promotor.

(3) Die Verleihung des akademischen Grades ist zu beurkunden. Die Urkunden können auf Beschluß der obersten akademischen Behörde der im § 1 erwähnten Universitäten auch in lateinischer Sprache verfaßt werden. In der Urkunde ist ersichtlich zu machen, daß es sich um einen Absolventen der kombinierten religionspädagogischen Studienrichtung handelt. Desgleichen ist in der Urkunde die Studienrichtung, mit der das religionspädagogische Studium kombiniert wurde, ersichtlich zu machen.

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2025

Gesetzesnummer

10009327

Dokumentnummer

NOR12119096

alte Dokumentnummer

N7197130968L

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