Zweite Diplomprüfung
§ 11.
(1) Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung sind:
- a) Didaktik der Leibesübungen;
- b) nach Maßgabe des Studienplanes unter Bedachtnahme auf die an der betreffenden Hochschule vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen:
- 1. Allgemeine Bewegungslehre oder
- 2. Spezielle Bewegungslehre und Methodik der Übungsgebiete;
- c) nach Wahl des Kandidaten ein Spezialgebiet der Leibeserziehung, wie z. B:
- Geschichte der Leibesübungen
- Biologie der Leibesübungen
- Biomechanik der Leibesübungen
- Psychologie der Leibesübungen
- Soziologie der Leibesübungen;
- d) auf Antrag des Kandidaten eines oder mehrere der gemäß § 8 Abs. 8 gewählten Freifächer.
- Bei den Prüfungen gemäß lit. a bis c sind die gemäß § 8 Abs. 5 lit. f bzw. Abs. 7 lit. e gewählten Lehrveranstaltungen zu berücksichtigen.
(2) Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die in zwei Teilen abzulegen ist.
(3) Der erste Teil der zweiten Diplomprüfung ist nach Wahl des Kandidaten in der Form von Teilprüfungen vor Einzelprüfern oder als kommissionelle Prüfung aus allen Prüfungsfächern der zweiten Diplomprüfung vor dem gesamten Prüfungssenat abzulegen.
(4) Umfaßt eine Teilprüfung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung den Stoff von mehreren Lehrveranstaltungen, so ist auf Antrag des Kandidaten die Teilprüfung in den einzelnen Lehrveranstaltungen entsprechenden Prüfungsteilen abzulegen, soweit nicht der Erfolg der Lehrveranstaltungen nachgewiesen wird (§ 10 Abs. 5 in Verbindung mit § 6 Abs. 4). Prüfer sind die Vortragenden oder Leiter der betreffenden Lehrveranstaltungen.
(5) Beantragt der Kandidat die kommissionelle Abnahme des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung erst nach Ablegung eines (Anm.: Richtig: einer) oder mehrerer Teilprüfungen, so erstreckt sich die kommissionelle Prüfung auf die restlichen Prüfungsfächer.
(6) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung ist als kommissionelle Prüfung vom gesamten Prüfungssenat abzuhalten und hat zu umfassen:
- a) eine Prüfung aus dem Teilgebiet des Prüfungsfaches, dem das Thema der Diplomarbeit zuzuordnen ist;
- b) eine Prüfung aus einem weiteren Teilgebiet eines Prüfungsfaches nach Wahl des Kandidaten, das als ein Schwerpunkt der ersten Studienrichtung oder, sofern das Thema der Diplomarbeit mit einem Prüfungsfach der zweiten Studienrichtung (des gewählten Studienzweiges der zweiten Studienrichtung) im Zusammenhang steht, dieser Studienrichtung (dieses Studienzweiges) anzusehen ist.
(7) Die Bestimmungen des § 7 Abs. 5 bis 9 gelten für den ersten Teil der zweiten Diplomprüfung sinngemäß.
(8) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung ist mündlich abzuhalten.
Schlagworte
Lehreinrichtung
Zuletzt aktualisiert am
28.11.2025
Gesetzesnummer
10009382
Dokumentnummer
NOR12119580
alte Dokumentnummer
N7197411847I
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
