§ 11 StJG 2013

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2013

§ 11

Landesjugendbeirat

(1) Die zu einem Verein zusammengeschlossenen steirischen verbandlichen Jugendorganisationen bilden den Steirischen Landesjugendbeirat.

(2) Der Landesjugendbeirat trägt insbesondere durch die Erfüllung folgender Aufgaben zur Jugendförderung bei:

  1. 1. Vertretung der Interessen der verbandlichen Kinder- und Jugendarbeit sowie deren Mitglieder in der Steiermark;
  2. 2. Vertretung und Behandlung von gemeinsamen Angelegenheiten der Kinder- und Jugendorganisationen;
  3. 3. Beratende Mitwirkung bei der Vergabe von Fördermitteln für die verbandliche Jugendarbeit;
  4. 4. Unterstützung der Landesregierung bei der Umsetzung der Kinder- und Jugendstrategie;
  5. 5. Begutachtung jugendrelevanter Gesetzes- und Verordnungsentwürfe.

06.02.2014

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