§ 11 SNAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2020

3. Abschnitt

Besondere Nächtigungsabgabe

Höhe der besonderen Nächtigungsabgabe

§ 11

(1) Die besondere Nächtigungsabgabe ist als jährlicher Pauschalbetrag zu entrichten. Die Höhe des Pauschalbetrages darf nicht höher festgesetzt werden:

  1. 1. als das 380-Fache des gemäß § 5 Abs 1 oder des in Kurbezirken gemäß § 5 Abs 5 festgelegten Betrages bei Ferienwohnungen mit mehr als 130 m² Nutzfläche;
  2. 2. als das 360-Fache des gemäß § 5 Abs 1 oder des in Kurbezirken gemäß § 5 Abs 5 festgelegten Betrages bei Ferienwohnungen mit mehr als 100 m² bis einschließlich 130 m² Nutzfläche;
  3. 3. als das 300-Fache des gemäß § 5 Abs 1 oder des in Kurbezirken gemäß § 5 Abs 5 festgelegten Betrages bei Ferienwohnungen mit mehr als 70 m² bis einschließlich 100 m² Nutzfläche;
  4. 4. als das 260-Fache des gemäß § 5 Abs 1 oder des in Kurbezirken gemäß § 5 Abs 5 festgelegten Betrages bei Ferienwohnungen mit mehr als 40 m² bis einschließlich 70 m² Nutzfläche;
  5. 5. als das 200-Fache des gemäß § 5 Abs 1 oder des in Kurbezirken gemäß § 5 Abs 5 festgelegten Betrages bei Ferienwohnungen bis einschließlich 40 m² Nutzfläche;
  6. 6. als das 130-Fache des gemäß § 5 Abs 1 oder des in Kurbezirken gemäß § 5 Abs 5 festgelegten Betrages bei dauernd abgestellten Wohnwagen.

(2) In diesem Rahmen obliegt die Festsetzung der Höhe der besonderen Nächtigungsabgabe der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister der jeweiligen Gemeinde durch Verordnung. Vor der Festsetzung ist eine Stellungnahme der Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg des Gemeinderates) einzuholen. Kommt ein entsprechender Beschluss der Gemeindevertretung (des Gemeinderates) nicht innerhalb von drei Monaten ab Einholung zustande oder nimmt die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister die Festsetzung nicht innerhalb von drei Monaten nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung (des Gemeinderates) vor, obliegt die Festsetzung der Landesregierung. Eine solche Verordnung der Landesregierung tritt außer Kraft, sobald die Festsetzung durch Verordnung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters nach Einholung einer Stellungnahme der Gemeindevertretung (des Gemeinderates) wirksam wird.

(3) Für den Fall der saisonweise unterschiedlichen Festlegung der Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe (§ 5 Abs 3) errechnet sich der Höchstbetrag für die besondere Nächtigungsabgabe durch eine Vervielfachung des nach folgender Formel ermittelten Grundbetrages:

​

X

=

Grundbetrag

B1

=

Abgabenbetrag für die Saison 1

D1

=

Dauer der Saison 1 in Tagen

B2

=

Abgabenbetrag für die Saison 2

D2

=

Dauer der Saison 2 in Tagen.

   

(4) Entsteht oder endet die Abgabepflicht für die besondere Nächtigungsabgabe während des Jahres (zB durch Eigentümerinnen- oder Eigentümerwechsel bei Ferienwohnungen, Mieterinnen- oder Mieterwechsel bei dauernd abgestellten Wohnwagen), ist, ausgenommen bei dauernd überlassenen Ferienwohnungen, für jeden Monat, in dem die Abgabepflicht bestanden hat, ein Zwölftel des gesamten Pauschalbetrages (Abs 1) zu entrichten. Bei einem Wechsel der oder des Abgabepflichtigen während eines Monats ist die Nächtigungsabgabe für diesen Monat nur einmal, und zwar von der oder dem neuen Abgabepflichtigen, zu entrichten.

(5) Vor der Festsetzung der besonderen Nächtigungsabgabe ist der Tourismusverband anzuhören, sofern für den Bereich der Gemeinde ein solcher besteht.

(6) Verordnungen gemäß Abs 2 treten frühestens zwölf Monate nach ihrer Kundmachung in Kraft.

(7) Die Höhe der Gemeindeabgabe gemäß § 2 darf von der Gemeinde mit höchstens 30 % des sich gemäß den Abs 1 und 3 jeweils ergebenden jährlichen Pauschalbetrages festgelegt werden.

12.02.2020

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