Hilfe durch geschützte Arbeit, geschützte Werkstätte
§ 11
(1) Zweck der geschützten Arbeit ist es, einem Behinderten, bei dem eine der vorstehenden Maßnahmen der Eingliederungshilfe nicht oder nicht mehr angezeigt erscheint, und der wegen seiner Behinderung mit Nichtbehinderten auf dem Arbeitsmarkt nicht mit Erfolg konkurrieren kann, auf einem geeigneten Arbeitsplatz die Beschäftigung zum betriebsüblichen Entgelt, in der geschützten Werkstätte (Abs. 2) aber zumindest zum kollektivvertraglichen Entgelt zu sichern (geschützter Arbeitsplatz).
(2) Betriebe, in denen sich außer den für die Betriebsführung und -verwaltung sowie die Schulung, Anleitung und Beaufsichtigung der Behinderten und Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Arbeitsablaufes unbedingt notwendigen Arbeitsplätzen ausschließlich geschützte Arbeitsplätze befinden, gelten als geschützte Werkstätten.
(3) Das zumindest kollektivvertragliche bzw. betriebsübliche Entgelt für die Beschäftigung auf dem geschützten Arbeitsplatz in oder außerhalb einer geschützten Werkstätte ist dadurch zu gewährleisten, daß für den Behinderten dem Arbeitgeber der Unterschied zwischen dem tatsächlichen Wert der Arbeitsleistung des Behinderten und dem Arbeitsentgelt, höchstens jedoch 50 v. H., hievon ersetzt wird. Das genannte Entgelt kann - soweit dies nach den in Betracht kommenden gesetzlichen und kollektivvertraglichen Regelungen möglich ist - insoweit unterschritten werden, als die Arbeitsleistung des Behinderten 50 v. H. der üblichen Arbeitsleistung nicht erreicht, wobei jedoch 30 v. H. derselben keinesfalls unterschritten sein dürfen. An Ersatz sind in diesen Fällen 50 v. H. des kollektivvertraglichen bzw. betriebsüblichen Entgeltes zu leisten.
(4) Der Weiterbestand der Voraussetzungen für die Hilfeleistung und deren Ausmaß ist mindestens jährlich von Amts wegen zu überprüfen und die Hilfeleistung entsprechend zu ändern.
(5) Bei Bedarf kann die Hilfe durch geschützte Arbeit auch die Kosten für jene pflegerischen Maßnahmen am Arbeitsplatz umfassen, die notwendig sind, um die Arbeitstätigkeit und eine geregelte Arbeitsleistung zu sichern (Pflegezulage).
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