§ 11 ROG 1998

Alte FassungIn Kraft seit 28.4.1998

Änderung von Entwicklungsprogrammen

§ 11

Entwicklungsprogramme sind zu ändern, wenn sich die Planungsvoraussetzungen geändert haben oder wenn dies aufgrund der Feststellungen des Raumordnungsberichtes zur Vermeidung drohender Entwicklungsprobleme erforderlich ist.

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