§ 11 RMV

Alte FassungIn Kraft seit 15.12.2015

Verfahren

§ 11

(1) Ansuchen um Gewährung eines Zuschusses für den Miet-Kauf sind bei der Landesregierung schriftlich einzubringen. Sie können in jeder Lage des Verfahrens schriftlich zurückgezogen werden.

(2) Dem Ansuchen sind anzuschließen:

  1. 1. ein Nachweis über das Vorliegen der begünstigten Personeneigenschaft,
  2. 2. der unterfertigte Kaufvertrag und
  3. 3. ein Finanzierungsplan.

(3) Das Ansuchen ist schriftlich zu erledigen. Wird dem Ansuchen zugestimmt, sind im Erledigungsschreiben der Zuschussbetrag und der Auszahlungstermin bekanntzugeben. Wird das Ansuchen abgelehnt, ist dies zu begründen.

(4) Die Auszahlung des Zuschusses an die Käufer ist aufschiebend bedingt mit der Vorlage:

  1. 1. des Zahlungsbelegs über die Rückzahlung einer allfällig angefallenen Wohnbeihilfe;
  2. 2. der Zahlungsbelege über die Entrichtung der Abgaben und Gebühren für die Einverleibung des Eigentumsrechts und der zur Finanzierung erforderlichen Mittel;
  3. 3. des Grundbuchsbeschlusses über die Einverleibung des Eigentumsrechtes für die Erwerber und der Sicherungsrechte für das Land (Pfandrecht im Höchstbetrag, Veräußerungsverbot) im bedungenen Rang.

(5) Ist für die Errichtung des Kaufvertrages und dessen Abwicklung ein Treuhänder oder eine Treuhänderin (Notar bzw Notarin oder Rechtsanwalt bzw Rechtsanwältin) bestellt, kann der Zuschuss an diesen oder diese ausbezahlt werden, soweit durch Treuhanderklärung sichergestellt ist, dass die Einverleibung des Eigentumsrechts für die Erwerber und der Sicherungsrechte für das Land ehestens und nach Maßgabe der von der Landesregierung vorgegebenen Bedingungen im bedungenen Rang erfolgt.

15.12.2015

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