§ 11 PSchG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2008

§ 11
Persönliche Voraussetzungen

(1) Giftige oder sehr giftige Pflanzenschutzmittel dürfen nur von sachkundigen Personen oder unter deren Anleitung und Aufsicht von verlässlichen Arbeitskräften verwendet werden; Abs. 7 bleibt unberührt.

(2) Sachkundig sind Personen, die über die für die Verwendung von giftigen oder sehr giftigen Pflanzenschutzmitteln erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen. Als Nachweis der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten gelten:

  1. a) die Bestätigung über die Teilnahme an einem Ausbildungskurs gemäß Abs. 3;
  2. b) die Bestätigung über den Abschluss einer Ausbildung, die gemäß den Abs. 4 oder 6 anerkannt wurde oder
  3. c) die Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Schädlingsbekämpfung.

    In den Fällen der lit. a und b ist gegebenenfalls zusätzlich die Bestätigung über die Teilnahme an einem Fortbildungskurs nach Abs. 8 nötig.

(3) Der Ausbildungskurs ist von der Landwirtschaftskammer zu veranstalten. Er hat Kenntnisse und Fertigkeiten über die bestimmungs- und sachgemäße Verwendung von Pflanzenschutzmitteln (§ 2 lit. f) zu vermitteln. Der Lehrplan bedarf der Genehmigung durch die Landesregierung.

(4) Die Landesregierung hat auf Antrag durch Bescheid andere Ausbildungsnachweise nach Maßgabe der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen als Ersatz für eine Ausbildung gemäß Abs. 3 anzuerkennen. Die Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG sind unabhängig von der Staatsangehörigkeit und vom Staat, in dem die Ausbildung absolviert wurde, anzuwenden. Bestehen wesentliche Unterschiede zu einer Ausbildung gemäß Abs. 3 und sind diese nicht durch Kenntnisse aufgrund von Berufspraxis ausgeglichen, ist der antragstellenden Person entweder ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung vorzuschreiben, wobei die Wahl zwischen diesen Maßnahmen zu ermöglichen ist.

(5) Der Eingang eines Antrages nach Abs. 4 ist innerhalb eines Monats zu bestätigen und es ist dabei gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Die Entscheidung über die Anerkennung hat binnen kürzester Frist, längstens aber innerhalb von vier Monaten nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen. Gegen die Entscheidung der Landesregierung steht das Rechtsmittel der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat offen.

(6) Die Landesregierung kann durch Verordnung festlegen, inwieweit Ausbildungsnachweise gemäß Abs. 4 als gleichwertig zur Ausbildung gemäß Abs. 3 gelten.

(7) Angehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder aufgrund des Rechts der Europäischen Union gleichzustellende Drittstaatsangehörige dürfen giftige oder sehr giftige Pflanzenschutzmittel auch ohne Nachweis im Sinne des Abs. 2 verwenden, wenn

  1. a) dies im Rahmen einer vorübergehenden und gelegenheitlichen selbstständigen Berufsausübung erfolgt;
  2. b) sie in ihrem Herkunftsstaat zur Verwendung von giftigen oder sehr giftigen Pflanzenschutzmitteln im Rahmen einer selbständigen Berufsausübung rechtmäßig niedergelassen sind; und
  3. c) dort die Verwendung von giftigen oder sehr giftigen Pflanzenschutzmitteln oder die Ausbildung dazu reglementiert ist, oder, wenn dies nicht der Fall ist, die Niederlassung im Sinne der lit. b in den letzten zehn Jahren zumindest zwei Jahre bestanden hat.

(8) Die Landesregierung kann, wenn sich aufgrund neuer technischer und wissenschaftlicher Erkenntnisse bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln wesentliche Änderungen ergeben, verordnen, dass eine frühere Ausbildung im Sinne des Abs. 2 lit. a oder b nur nach Teilnahme an einem Fortbildungskurs weiterhin als Nachweis der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten gilt. Der Fortbildungskurs ist von der Landwirtschaftskammer zu veranstalten. Er hat die für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln erforderlichen neuen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln. Der Lehrplan bedarf der Genehmigung der Landesregierung.

(9) Der § 9 Abs. 4 gilt sinngemäß.

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