Festsetzung der Steuer
§ 11.
Unterlässt der Versandhändler die Einreichung der Steuererklärung pflichtwidrig oder erweist sich die Steuererklärung als unvollständig oder die Selbstberechnung als unrichtig, hat das zuständige Finanzamt die Steuer festzusetzen. Die festgesetzte Steuer hat den in § 10 genannten Fälligkeitstag.
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2026
Gesetzesnummer
20013257
Dokumentnummer
NOR40280316
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