4. Unterabschnitt
Geschützte Landschaftsteile
§ 11
(1) Kleinräumige Landschaftsteile oder Grünbestände, die das Landschaftsbild besonders prägen, besondere Lebensgemeinschaften von Pflanzen oder Tieren enthalten, besondere wissenschaftliche, kulturelle oder kleinklimatische Bedeutung oder eine solche für die Vernetzung einzelner Lebensräume untereinander aufweisen oder für die Erholung der Bevölkerung bedeutsam oder für das Erscheinungsbild oder den Erhaltungszustand eines Naturdenkmales mitbestimmend sind, können einschließlich der für ihren Bestand notwendigen Flächen durch Verordnung der Bezirksverwaltungsbehörde zur Erhaltung dieses besonderen Wertes zu geschützten Landschaftsteilen erklärt werden. Auf den Schutzzweck ist in der Verordnung sowie in der Kundmachung nach § 12 Abs. 1 hinzuweisen.
(2) Zu geschützten Landschaftsteilen können insbesondere Wasserläufe und Gewässerufer, Teiche, kleinflächige Moore, Naturwaldreservate, Fundorte von Mineralien und Fossilien, Baumgruppen, Parkanlagen, Alleen sowie Schutzpflanzungen erklärt werden, wenn sie in hohem Maß die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
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