§ 11
Kostenersatz für die Inanspruchnahme des regionalen Rettungs- und Krankentransportdienstes
(1) Die Gemeinde kann für die Inanspruchnahme des von ihr betriebenen oder vertraglich sichergestellten regionalen Rettungs- und Krankentransportdienstes (§ 3) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Kostenersätze einheben.
(2) Die Höhe des Kostenersatzes ist durch Verordnung des Gemeinderates für einen gefahrenen Kilometer zu bestimmen. Die Höhe des Kostenersatzes ist so festzulegen, dass die Summe der zu erwartenden Kostenersätze jedenfalls den Aufwand der Gemeinde für einen eigenen Gemeinde-, Rettungs- und Krankentransportdienst bzw. die Höhe der von der Gemeinde zu leistenden Rettungsdienstbeiträge nicht übersteigt.
(3) Der Kostenersatz ist mit Bescheid vorzuschreiben. Kostenersatzpflichtig sind diejenigen, für die die Hilfeleistung durchgeführt wurde oder die nach dem bürgerlichen Recht für diese zum Unterhalt verpflichtet sind. Der Bescheid ist von jener Gemeinde zu erlassen, in der die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger ihren oder seinen Hauptwohnsitz, in Ermangelung eines solchen, ihren oder seinen Aufenthalt hat.
(4) Kostenersatzpflicht besteht nur insoweit, als nicht durch Dritte, so insbesondere von Trägern der Sozialversicherung, der Sozialhilfe und der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für die Hilfeleistung Ersatz an die Gemeinde geleistet wird.
30.12.2016
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