§ 11 LWG

Alte FassungIn Kraft seit 07.8.1969

§ 11

(1) Die Wahlbehörden sind innerhalb von acht Wochen nach dem Tag der Ausschreibung der Wahl zum Landtag zu bestellen und bleiben bis zur Neubestellung nach der Ausschreibung der folgenden Wahl zum Landtag im Amte. Die Landesregierung hat den Richter und dessen Ersatzmann mit Zustimmung des Präsidenten des Landesgerichtes Feldkirch aus dem Kreis der Richter des Sprengels des Landesgerichtes Feldkirch zu berufen. Die weiteren Beisitzer und Ersatzmänner der Wahlbehörden sind auf Grund der Vorschläge der Wählergruppen (Parteien) verhältnismäßig nach der bei der letzten Wahl zum Landtag festgestellten Stärke der Parteien in dem Bereich, für den die Wahlbehörde zuständig ist, zu berufen.

(2) Die Beisitzer der Landeswahlbehörde hat die Landesregierung, die Beisitzer der Bezirkswahlbehörde die Landeswahlbehörde und die Beisitzer der Gemeinde‑ und Sprengelwahlbehörden die Bezirkswahlbehörde zu berufen. Die Namen der Mitglieder der Landeswahlbehörde und der Bezirkswahlbehörden sind im Amtsblatt für das Land Vorarlberg, die Namen der Mitglieder der Gemeinde‑ und Sprengelwahlbehörden ortsüblich kundzumachen.

02.10.2017

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