§ 11  LLSKV

Alte FassungIn Kraft seit 16.2.2008

Inkrafttreten

§ 11

(1) Diese Verordnung tritt mit 16. Februar 2008 in Kraft.

(2) Die konstituierende Sitzung der Kommission ist von dem an Lebensjahren ältesten Mitglied der Kommission einzuberufen. Es führt auch bei der Wahl des oder der Vorsitzenden und der Bestimmung des zu dessen bzw deren Vertretung berufenen Mitglieds (§ 2 Abs 2) den Vorsitz in der Kommission.

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