Verwendungsabgeltung
§ 11
(1) Leistet die oder der Bedienstete Dienste, die einer Modellstelle eines höheren Einkommensbandes zugeordnet sind, nicht dauernd, aber
- 1. im Verwaltungsbereich mindestens durch 30 aufeinander folgende Kalendertage,
- 2. im Gesundheitsbereich mindestens durch 5 aufeinander folgende Arbeitstage,
gebührt ihr bzw ihm eine nicht ruhegenussfähige Verwendungsabgeltung, wenn die vorübergehende Leistung solcher Dienste nicht bei der Festlegung des Anforderungswertes der der oder dem Bediensteten zugewiesenen Modellstelle berücksichtigt worden ist.
(1a) Abweichend von Abs 1 Z 1 gebührt für die Dauer von Personalmaßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung sowie zur Beseitigung der Folgen von COVID-19 getroffen werden, eine Verwendungsabgeltung erst ab dem 90. Tag.
(2) Die Verwendungsabgeltung beträgt
- 1. im Gesundheitsbereich 100 % der Differenz
- 2. im Verwaltungsbereich 50 % der Differenz
zwischen dem Monatseinkommen der Einkommensstufe 1 des Einkommensbandes der oder des Bediensteten und der Einkommensstufe 1 jenes Einkommensbandes, dem die Dienste zuzuordnen sind.
(3) Abs. 1 gilt sinngemäß für Bedienstete, die die Direktorin oder den Direktor des Landesrechnungshofes vertreten (§ 3 Abs. 7 des Salzburger Landesrechnungshofgesetzes 1993). Als Einkommensband, dem die Dienste zuzuordnen sind, gilt dabei das Einkommensband 14 des Einkommensschemas 1.
08.02.2021
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