Teilzeitarbeit
§ 11
(1) Teilzeitarbeit liegt vor, wenn die vereinbarte Wochenarbeitszeit im Durchschnitt unterschreitet:
- 1. die gesetzliche wöchentliche Normalarbeitszeit (§ 67),
- 2. eine durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung festgelegte kürzere wöchentliche Normalarbeitszeit oder
- 3. eine im Betrieb üblicherweise allgemein festgelegte wöchentliche Normalarbeitszeit, die kürzer als die wöchentliche Normalarbeitszeit gemäß Z 1 oder 2 ist.
(2) Ausmaß und Lage der Arbeitszeit gemäß Abs. 1 und ihre Änderung sind zu vereinbaren, wenn sie nicht durch Betriebsvereinbarung festgesetzt werden. Die Änderung des Ausmaßes der regelmäßigen Arbeitszeit bedarf der Schriftform. Eine ungleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit auf einzelne Tage und Wochen kann im Vorhinein vereinbart werden.
(3) Abweichend von Abs. 2 kann die Lage der Arbeitszeit vom Dienstgeber geändert werden, wenn
- 1. dies aus objektiven, in der Art der Arbeitsleistung gelegenen Gründen sachlich gerechtfertigt ist;
- 2. dem Dienstnehmer die Lage der Arbeitszeit für die jeweilige Woche mindestens zwei Wochen im vorhinein mitgeteilt wird, soweit Normen der kollektiven Rechtsgestaltung nicht anderes bestimmen;
- 3. berücksichtigungswürdige Interessen des Dienstnehmers dieser Einteilung nicht entgegenstehen; und
- 4. keine Vereinbarung entgegensteht.
(4) Teilzeitbeschäftigte Dienstnehmer sind zur Arbeitsleistung über das vereinbarte Ausmaß (Mehrarbeit) nur soweit verpflichtet, als
- 1. gesetzliche Regelungen, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder der Dienstvertrag dies vorsehen;
- 2. ein erhöhter Arbeitsbedarf vorliegt; und
- 3. berücksichtigungswürdige Interessen des Dienstnehmers nicht entgegenstehen.
(4a) Für Mehrarbeitsstunden gemäß Abs. 4 gebührt dem teilzeitbeschäftigten Dienstnehmer ein Zuschlag von 25 %. § 76 Abs. 2 zweiter und dritter Satz ist anzuwenden.
(4b) Kein Zuschlag gemäß Abs. 4a gebührt, wenn
- 1. die Mehrarbeitsstunden im Kalendervierteljahr ihrer Leistung oder innerhalb eines anderen, mit drei Monaten festzulegenden Leistungszeitraumes durch Zeitausgleich im Verhältnis 1 : 1 ausgeglichen werden; oder
- 2. bei gleitender Arbeitszeit die vereinbarte Arbeitszeit innerhalb der Gleitzeitperiode im Durchschnitt nicht überschritten wird. § 72 Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden.
(4c) Sieht der Kollektivvertrag für Vollzeitbeschäftigte eine kürzere wöchentliche Normalarbeitszeit als 40 Stunden vor und wird für die Differenz zwischen kollektivvertraglicher und gesetzlicher Normalarbeitszeit kein Zuschlag oder ein geringerer Zuschlag als nach Abs. 4a festgesetzt, sind die von teilzeitbeschäftigten Dienstnehmern im selben Ausmaß geleisteten Mehrarbeitsstunden zuschlagsfrei oder mit dem für Vollzeitbeschäftigte geltenden geringeren Zuschlag abzugelten.
(4d) Gebühren für eine zeitliche Mehrleistung neben dem Zuschlag nach Abs. 4a auch noch andere gesetzliche oder kollektivvertragliche Zuschläge, so gebührt nur der jeweils höchste Zuschlag.
(4e) Abweichend von Abs. 4a kann eine Abgeltung von Mehrarbeitsstunden durch Zeitausgleich vereinbart werden. Der Mehrarbeitszuschlag ist bei der Bemessung des Zeitausgleichs zu berücksichtigen oder gesondert auszuzahlen. Die Abs. 4b bis 4d sind auch auf die Abgeltung durch Zeitausgleich anzuwenden.
(4f) Der Kollektivvertrag kann Abweichungen von Abs. 4a bis 4e zulassen.
(5) Bei Leistung von Mehrarbeit über das vereinbarte Ausmaß findet Abs. 4 Z 3 in den Fällen des § 72 Abs. 5 keine Anwendung.
(6) Teilzeitbeschäftigte Dienstnehmer dürfen wegen der Teilzeitarbeit gegenüber vollzeitbeschäftigten Dienstnehmern nicht benachteiligt werden, es sei denn, sachliche Gründe rechtfertigen eine unterschiedliche Behandlung.
(7) Wenn in Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder in Dienstverträgen Ansprüche nach dem Ausmaß der Arbeitszeit bemessen werden, insbesondere bei Sonderzahlungen, ist bei Teilzeitbeschäftigung die regelmäßig geleistete Mehrarbeit zu berücksichtigen.
(8) Durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung können für spezifische wetterabhängige Erfordernisse abweichende Regelungen von den Bestimmungen der Abs. 2 und 3 Z 2 getroffen werden.
(9) Die Abs. 2 bis 4, 5 und 8 gelten nicht für Teilzeitbeschäftigungen gemäß den §§ 120, 120a, 120g, 129, 129a und 129g.
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